I. Geltungsbereich
- Nachfolgende Geschäftsbedingungen für den Online-Handel sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der ALFOTEC Automation GmbH – im folgen-den Verwender genannt – und Grundlage aller Lieferungen und Leistungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
- Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsschluss
- Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
- Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Vertragspartner ein verbindliches Kaufangebot ab.
- Nach Eingang des Kaufangebotes erhält der Vertragspartner eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der der Verwender bestätigt, dass der Verwender eine Bestellung des Vertragspartners erhalten hat (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar; ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung insoweit noch nicht zustande.
- Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn der Verwender ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes erklärt oder wenn der Verwender die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Vertragspartner versendet.
III. Vertragsinhalt
- Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote und Beschreibungen, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Informationen, Angaben und Bilder in Katalogen, Prospekten, Merkblättern, anwendungstechnischen Hinweisen und einer Internetpräsens des Verwenders beinhalten unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangabe. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt.
- Für den Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen ist das Kaufangebot des Vertragspartners maßgebend.
IV. Preise
- Die vom Verwender angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzteuer. Die Preise verstehen sich zudem ab Werk bzw. ab Lager des Verwenders. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten.
- Soweit der Verwender seine Lieferungen und Leistungen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erbringt, darf er – soweit nicht anderes vereinbart wurde – die vereinbarten Preise erhöhen, wenn die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände die vereinbarten Preise um mehr als 10 % übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
V. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
- Soweit keine Ausführungs- oder Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung oder Lieferung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsschluss. Die Ausführung oder Lieferung beginnt – auch im Falle einer vereinbarten Ausführungs- und Lieferfrist — jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung notwendiger Mitwirkungsverpflichtungen und vertraglicher Vorleistungsverpflichtungen des Vertragspartners.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen und Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verwenders eintreten – verlängert sich die Ausführung oder Lieferung oder eine dazu vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Sofern die Ausführungs- und Lieferverzögerung länger als 2 Wochen andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit aus den vorgenannten Umständen, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner hierüber benachrichtigt.
- Sofern der Verwender schuldhaft Ausführungs- und Lieferfristen nicht einhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.
- Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verwenders.
- Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders; die Versendung erfolgt nach Ermessen des Verwenders ohne Verpflichtung, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht – wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen über, sobald dieser das Werk bzw. Lager des Verwenders verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.
VI. Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Verwenders 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
- Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
- Alle Forderungen des Verwenders werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erbringung der Gegenleistung Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware).
- Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Ziffer 1. auch für künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
- Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine über die sachgemäße Nutzung hinausgehende Beeinträchtigung des Eigentums an der Vorbehaltsware zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Die Kosten der Unterbindung des Zugriffs Dritter trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verwenders um mehr als 20 %, gibt dieser auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl frei.