Nachfolgende Geschäftsbedingungen für den Online-Handel sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen und sonstigen Erklärungen der ALFOTEC Automation GmbH – im folgen-den Verwender genannt – und Grundlage aller Lieferungen und Leistungen des Verwenders einschließlich Beratung und Auskünften. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II. Vertragsschluss
Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Vertragspartner ein verbindliches Kaufangebot ab.
Nach Eingang des Kaufangebotes erhält der Vertragspartner eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der der Verwender bestätigt, dass der Verwender eine Bestellung des Vertragspartners erhalten hat (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Kaufangebotes dar; ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung insoweit noch nicht zustande.
Ein Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn der Verwender ausdrücklich die Annahme des Kaufangebotes erklärt oder wenn der Verwender die Ware – ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung – an den Vertragspartner versendet.
III. Vertragsinhalt
Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote und Beschreibungen, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil. Informationen, Angaben und Bilder in Katalogen, Prospekten, Merkblättern, anwendungstechnischen Hinweisen und einer Internetpräsens des Verwenders beinhalten unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangabe. Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt.
Für den Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen ist das Kaufangebot des Vertragspartners maßgebend.
IV. Preise
Die vom Verwender angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzteuer. Die Preise verstehen sich zudem ab Werk bzw. ab Lager des Verwenders. Verpackung und Montage sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, nicht im Preis enthalten.
Soweit der Verwender seine Lieferungen und Leistungen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erbringt, darf er – soweit nicht anderes vereinbart wurde – die vereinbarten Preise erhöhen, wenn die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände die vereinbarten Preise um mehr als 10 % übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
V. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrübergang
Soweit keine Ausführungs- oder Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung oder Lieferung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vertragsschluss. Die Ausführung oder Lieferung beginnt – auch im Falle einer vereinbarten Ausführungs- und Lieferfrist — jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung notwendiger Mitwirkungsverpflichtungen und vertraglicher Vorleistungsverpflichtungen des Vertragspartners.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen und Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten des Verwenders eintreten – verlängert sich die Ausführung oder Lieferung oder eine dazu vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Sofern die Ausführungs- und Lieferverzögerung länger als 2 Wochen andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit aus den vorgenannten Umständen, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner hierüber benachrichtigt.
Sofern der Verwender schuldhaft Ausführungs- und Lieferfristen nicht einhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu setzen.
Erfüllungsort ist die Niederlassung des Verwenders.
Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders; die Versendung erfolgt nach Ermessen des Verwenders ohne Verpflichtung, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht – wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist – die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen über, sobald dieser das Werk bzw. Lager des Verwenders verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.
VI. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen des Verwenders 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
Alle Forderungen des Verwenders werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erbringung der Gegenleistung Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware).
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Ziffer 1. auch für künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine über die sachgemäße Nutzung hinausgehende Beeinträchtigung des Eigentums an der Vorbehaltsware zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Die Kosten der Unterbindung des Zugriffs Dritter trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verwenders um mehr als 20 %, gibt dieser auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
IX. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter oder verweigerter Nacherfüllung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche.
Soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, hat der Verwender die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen.
a) Die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr; für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
b) Die in der vorstehenden Ziffer a) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rück-tritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
X. Haftung
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Auch die Haftung der Mitarbeiter des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in Ziffer X. 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
Die Höchstsummen der Haftung betragen:
3.000.000 € bei Sachschäden aufgrund Betriebs- und Produkthaftpflicht
1.000.000 € bei Vermögensschäden aufgrund Betriebshaftpflicht
50.000 € bei Tätigkeitsschäden im Sinne von Be- und Entladeschäden, Schäden an fremder Ladung und Schäden an fremden Hilfsmitteln
1.000.000 € bei sonstigen Tätigkeitsschäden
1.000.000 € bei Mietsachschäden an anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Gebäuden und Räumen einschließlich Brand- und Explosionsschäden sowie an zu sonstigen betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und Räumen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
150.00 € bei Mietsachschäden an zu sonstigen Zwecken gemieteten Gebäuden und Räumen durch sonstige Ursachen
50.000 € bei Mietsachschäden an für betriebliche Zwecke gemieteten beweglichen Sachen durch Brand, Explosion, Leitungswasser und Abwässer
50.000 € bei Schäden aufgrund Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher sowie aufgrund Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
1.000.000 € für Datenschutzrisiken
1.000.000 € für eine Internethaftpflicht, davon 250.000 € für die Verletzung von Namensrechten.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit (Personenschäden) bleibt unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern X. 1. bis 3. gelten insoweit nicht.
Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern X. 1. bis 3. gelten insoweit nicht.
XI. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textform geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, dem Verwender unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, hat der Verwender nicht zu ersetzen.
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Vertragspartner im Ausland wohnt oder dort seinen Sitz hat, wird die Anwendung nationalen Rechts des Landes des Vertragspartners oder von internationalem Recht ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen des Verwenders mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des Verwenders zuständige Gericht.
XIII. Sonstiges
Die Angebote und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.